3 Monate (Vollzeit), 6 Monate (Teilzeit)

Betreuungskraft nach §§ 43b, 53b SGB XI mit Computer-Grundlagen für soziale und medizinische Berufe

Wer gern in Kontakt mit betreuungsbedürftigen Menschen tritt, lernt in dieser Weiterbildung, wie man in entsprechenden Einrichtungen ihr geistiges und seelisches Wohl durch unmittelbar zwischenmenschliche Beschäftigung fördern kann. Hilfe bei alltäglichen Dingen, sinnvoll gestalteter Zeitvertreib oder einfühlsame Gespräche ermöglichen ihnen ein inhaltsreiches Leben in Selbstbestimmung und Würde.

Die Ausbildung wurde nach den aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zu den § 53b SGB XI aufgebaut. Der genannte Paragraph verweist auf die leistungsgerechten Zuschläge für die zusätzliche Betreuung nach den Regelungen der §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI. Die vermittelten Kenntnisse sind erforderlich, um als zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung oder geistiger Behinderung, aber auch im ambulanten Bereich arbeiten zu können.

Der Kurs wird darüber hinaus ergänzt durch eine Grundlagenvermittlung zum Umgang mit PC und Internet, dem Betriebssystem Windows und den Programmen von Microsoft Office®, sodass Sie eine gute Basis für den Arbeitsalltag mitbringen.

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    Unsere Kurse werden live-online durchgeführt. Das bedeutet, dass der Unterricht in einem virtuellen Klassenzimmer stattfindet, in dem Dozent:innen und Teilnehmende direkt miteinander interagieren. Gleichzeitig profitieren Lernende von einem festen Schulungsstandort in Wohnortnähe, der mit moderner technischer Ausstattung ausgestattet ist. Vor Ort stehen täglich persönliche Ansprechpartner:innen bereit, um bei Fragen zu unterstützen und den Lernprozess optimal zu begleiten. So entsteht ein Lernumfeld, das nicht nur den Zugang zu hochwertiger Weiterbildung erleichtert, sondern auch den direkten Austausch mit anderen fördert. Alternativ kann die Teilnahme auch vollständig von zu Hause aus erfolgen – hierfür ist jedoch die Zustimmung des Kostenträgers (z. B. Agentur für Arbeit oder Jobcenter) erforderlich. Bei digitalen Umschulungen muss zudem die regionale Kammer zustimmen.

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