Betreuungskraft gemäß §§ 43b, 53b SGB XI
Treten Sie gern in Kontakt mit betreuungsbedürftigen Menschen? Dann lernen Sie in der Betreuungskraft-Ausbildung, wie man in Pflegeeinrichtungen ihr geistiges und seelisches Wohl durch unmittelbar zwischenmenschliche Beschäftigung fördern kann. Ihre Hilfe bei alltäglichen Dingen ist wichtig und nötig. Mit sinnvoll gestaltetem Zeitvertreib oder einfühlsamen Gesprächen ermöglichen Sie betreuungsbedürftigen Menschen ein inhaltsreiches Leben in Selbstbestimmung und Würde.
Die Ausbildung zur Betreuungskraft ist nach den aktuellen Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zu den § 53b SGB XI (ehemals §53 c und § 87b Abs. 3 SGB XI) aufgebaut. Dieser Paragraph verweist auf die leistungsgerechten Zuschläge für die zusätzliche Betreuung nach den Regelungen der §§ 43b, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI.
Die vermittelten Kenntnisse sind erforderlich, um als zusätzliche Betreuungskraft in Pflegeeinrichtungen sowie in Einrichtungen für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung, geistiger Behinderung oder psychischen Erkrankungen arbeiten zu können. Auch der ambulante Bereich bietet sich dabei an. Damit eröffnen sich für Sie vielfältige Einsatzmöglichkeiten in diesem wichtigen und sinnstiftenden Arbeitsfeld.
Weitere Infos
Live-Online-Unterricht mit individuellem Support (LOU!S)
Unsere Kurse werden live-online durchgeführt. Das bedeutet, dass der Unterricht in einem virtuellen Klassenzimmer stattfindet, in dem Dozent:innen und Teilnehmende direkt miteinander interagieren. Gleichzeitig profitieren Lernende von einem festen Schulungsstandort in Wohnortnähe, der mit moderner technischer Ausstattung ausgestattet ist.
Vor Ort stehen täglich persönliche Ansprechpartner:innen bereit, um bei Fragen zu unterstützen und den Lernprozess optimal zu begleiten. So entsteht ein Lernumfeld, das nicht nur den Zugang zu hochwertiger Weiterbildung erleichtert, sondern auch den direkten Austausch mit anderen fördert.
Alternativ kann die Teilnahme auch vollständig von zu Hause aus erfolgen – hierfür ist jedoch die Zustimmung des Kostenträgers (z. B. Agentur für Arbeit oder Jobcenter) erforderlich. Bei digitalen Umschulungen muss zudem die regionale Kammer zustimmen.